AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig ab 1.5.2010
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Sie sind anlässlich der Offertstellung, der Auftragsbestätigung, der Rechnungsstellung, des Lieferscheines und auf der Webseite der Hamilton AG dem Kunden zur Kenntnis zu bringen.
2. Offerten
Alle Offerten der Hamilton AG, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend. Die Hamilton AG ist bemüht, die angebotenen Preise, Mengen Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
3. Vertragsentstehung
Alle Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung oder Rechnungsstellung durch die Hamilton AG, mündliche bzw. telefonische Vertragsabschlüsse erfolgen soweit, als von diesem Rechte ausdrücklich Gebrauch gemacht wird. Die Hamilton AG ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware jederzeit am Lager zur Verfügung zu halten.
4. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen der Hamilton AG sind in der Auftragsbestätigung, der Rechnungsstellung, des Lieferscheines einschliesslich eventueller Beilagen abschliessend aufgeführt.
5. Pläne und technische Unterlagen
Prospekte, Kataloge sowie Angaben auf der Webseite der Hamilton AG sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur soweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
6. Preise
Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen ab dem Haus der Hamilton AG. Für Mehr- oder Mindermengen sowie Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird gesondert verrechnet. Alle Preise basieren auf den am Tage der Bestätigung bekannten Löhnen, Kosten, Abgaben und Wechselkursen. Erhöhen sich dieselben in der Zeit bis zur Auslieferung, behält sich die Hamilton AG vor, die Preise entsprechend der Verrechnung eines Mindestpositionswertes zu erhöhen. Die Aufhebung von Rabatten bei Kleinfakturen bleibt vorbehalten.
7. Mengentoleranz
Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung der vereinbarten Mengen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8. Lieferfristen
Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen sind unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen, wie sie bei normaler Zulieferung und unter geordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. Tritt der Käufer wegen Lieferverzug vom Vertrag zurück, ist die Hamilton AG berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
9. Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten alle von der Hamilton AG nicht beeinflussbaren Ereignisse und Umstände, welche auf die Vertragserfüllung einwirken. Die Hamilton AG ist berechtigt, Aufträge ohne Entschädigung ganz oder teilweise zu annullieren, wenn höhere Gewalt, sei es bei der Hamilton AG selbst, bei deren Lieferanten oder unterwegs, deren Erfüllung verunmöglicht.
10. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand d.h. sobald die Ware die Räumlich-keiten der Hamilton AG verlässt, an den Käufer über. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Käufers. Allfällige Beanstandungen sind bei der betreffenden Transportunternehmung, vor Übernahme der Ware, gelten zu machen.
11. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Hamilton AG sind ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Hamilton AG kann nach Erteilung der Auftragsbestätigung Zahlungsgarantien oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Vertragsbe-arbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Vertragsabwicklungen die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material oder Fremdarbeit oder handelt es sich um einen Erstauftrag, so ist die Hamilton AG berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Nach Inverzugsetzung ist die Hamilton AG berechtigt, Verzugszins (üblicher Kontokorrent Zinssatz plus 1%) und Spesen in Rechnung zu stellen.
12. Werkzeuge und Messegeräte
Die von der Hamilton AG zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Messegeräte bleiben in dessen Eigentum, auch wenn anteilige Kosten verrechnet werden. Ausgeliehene Werkzeuge und Messegeräte sind innerhalb von 3 Tagen zu retournieren, ansonsten die Hamilton AG berechtigt ist diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
13. Schutzrechte
Marken, Zeichnungen und Projekte bleiben Eigentum der Hamilton AG. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung zu verwenden, zu produzieren oder Dritten weiterzugeben. Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Archivdaten und deren Weiterbenützung.
14. Abrufgeschäfte
Die bei Abrufgeschäften entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Geschäft gebundenen Kapitales (Arbeit, Material), gehen zu Lasten des Vertragspartners.
15. Garantie und Haftung
Die Hamilton AG verpflichtet sich, bei nachweisbaren Herstellungs- oder Materialfehlern an der gelieferten Ware, nach eigener Wahl Ersatzlieferung oder Instandstellung zu leisten, sofern der Fehler innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wird. Bei falscher Lagerung oder Behandlung, Überbeanspruchung oder ungeeigneter Verwendung lehnt die Hamilton AG jede Gewährleistung und sonstige Haftung ab. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber der Hamilton AG, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden ist ausgeschlossen. Grundsätzlich gelten die Gewährleistungen/Bestimmungen für Produkte der Lieferanten der Hamilton AG, nämlich: Kubota, John Deere, Europower, Nanni Diesel, Broadcrown, Fischer Panda und weiterer Lieferanten.
16. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers, Eigentum von Hamilton AG. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteile-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen sowie sonstigen Leistungen. Der Vertragspartner ermächtigt die Hamilton AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten dieses die Eintragung des Eigentums-vorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Vertragspartner wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instandhalten und zu Gunsten der Hamilton AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Hamilton AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
17. Mängelrügen
Mängelrügen sind nach Empfang der Ware, spätestens aber innert 8 Tagen schriftlich anzubringen. Erfolgt innerhalb von dieser Frist keine Mängelrüge, so gelten die Sendungen als vorbehaltlos genehmigt.
18. Erfüllungsort/Rechtswahl
Erfüllungsort ist das Rechtsdomizil der Hamilton AG. Mit Bezug auf die Rechtswahl vereinbaren die Parteien ausdrücklich Schweizerisches Recht. Im internationalen Verhältnis wird auf Art. 116 und Art. 118 IPRG verwiesen. Die Rechtswahl für Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen richtet sich nach dem Haager
Übereinkommen vom 15. Juni 1955.
19. Änderungen und Ergänzungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hamilton AG in der jeweils aktuellen Version gelten bei Auftragserteilung als anerkannt und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt. Ein fehlender Widerspruch oder eine falsche Stellungnahme zu den Bedingungen des Vertragspartners gelten in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners setzt eine schriftliche Individual-abrede voraus.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das Rechtsdomizil der Hamilton AG.